ALV

In der Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Sie schützt die Versicherten vor den wirtschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit. Finanziert wird die Arbeitslosenversicherung durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der Beiträge bezahlen. Die für Haushaltshilfen relevanteste Leistung der Arbeitslosenversicherung ist danach die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung in Form eines Taggeldes. Ausserdem erbringt sie Beratungs- und Vermittlungsleistungen, ergreift arbeitsmarktliche Massnahmen und erbringt weitere Entschädigungen.

Für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Danach muss der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos sein, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben, in der Schweiz wohnen, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt haben und weder das Rentenalter erreicht haben noch eine AHV-Rente beziehen, die Beitragszeit erfüllt haben oder davon befreit sein, vermittlungsfähig sein und schliesslich die Kontrollvorschriften erfüllen. Für Haushaltshilfen, die in mehreren Teilzeitarbeitsverhältnissen arbeiten, kann relevant sein, dass jemand bereits als arbeitslos gilt, der eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Fällt bei einer Reinigungskraft beispielsweise einer ihrer Kunden weg, kann unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen eine Arbeitslosenentschädigung erreicht werden.