Arbeitsbewilligung

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet zu überprüfen, ob Ihre Haushaltshilfe befugt ist, in der Schweiz zu arbeiten.  

Für Schweizer Staatsangehörige ist dies unproblematisch. 

Angehörige der EU-25/EFTA-Staaten brauchen für eine Erwerbstätigkeit bis zu neunzig Tagen pro Jahr keine Bewilligung, eine Meldung beim der zuständigen kantonalen Behörde reicht. Dauert die Erwerbstätigkeit länger, muss eine Bewilligung eingeholt werden, auf die jedoch ein Anspruch besteht. 

Personen im Familiennachzug (Ausweis B mit Erwerbstätigkeit), die sich bereits in der Schweiz befinden und eine entsprechende Bewilligung besitzen, können eine Erwerbstätigkeit ausüben. 

Angehörigen von Drittstaaten ist es auf Grund des Inländervorrangs praktisch nicht möglich für eine Erwerbstätigkeit in der Hauswirtschaft in die Schweiz zu migrieren. 

Falls Sie Ihre Haushaltshilfe keiner dieser Gruppen zuordnen können oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte ans kantonale Amt für Migration.