Grundlagen

Der private Arbeitgeber ist in der Pflicht, Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung der Haushaltshilfe zu prüfen. Es ist also Vorsicht geboten, wenn es um diese Bewilligungen geht. In welchen Fällen dies unproblematisch oder aber heikel ist, lesen Sie im Artikel "Arbeitsbewilligung".

Wer in einem privaten Haushalt arbeitet, ist in der Regel nicht selbständig im Sinn des Sozialversicherungsgesetzes. Auch wenn die Putzfrau sagt, sie sei selbständig, muss sie die Bestätigung der AHV-Kasse vorweisen. In der Regel liegt eine Anstellung und keine Selbständigkeit vor. Das heisst, der Arbeitgeber steht für Sozialversicherungsbeiträge, Unfallversicherung etc. gerade. Der Arbeitgeber muss die Anstellung der Putzfrau, des volljährigen Babysitters oder der Nanny innert 30 Tagen bei der AHV anmelden.

Zum Schutz von hauswirtschaftlichen Arbeitnehmern gibt es zahlreiche Gesetze. Wer zB. eine Putzfrau oder einen Babysitter anstellt, ist sich dessen oft gar nicht bewusst. Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag aufgesetzt, kommen die Bestimmungen des kantonalen Normalarbeitsvertrages zum Tragen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag regelt die wichtigsten Abmachungen klipp und klar und lässt keine Unsicherheiten offen. Schon deshalb lohnt es sich, einen Arbeitsvertrag auszudrucken und zu unterschreiben. Fairboss bietet Ihnen einen professionellen, massgeschneiderten Arbeitsvertrag. Er vermeidet u.a. eine übermässig lange Lohnfortzahlungspflicht gemäss Normalarbeitsvertrag, falls die Putzfrau krankheitshalbers ausfällt.