Arbeitsvertrag oder Selbständigkeit

Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag zwischen zwei Parteien entsteht, wenn alle vom Gesetz verlangten Punkte erfüllt sind. Demnach müssen folgende Elemente vorliegen: Arbeitsleistung, Entgeltlichkeit, auf Dauer ausgelegt und Einordnung in eine fremde Struktur. Ein Arbeitsvertrag wird von den Gerichten anerkannt, wenn diese Punkte vorliegen. Dies selbst, wenn die Parteien keinen Arbeitsvertrag schliessen wollten oder ihr Vertragsverhältnis anders bezeichnet haben.

Selbständigkeit
Die Abgrenzung zwischen einem Auftrag und einem Arbeitsvertrag kann schwierig sein. Aus juristischer Sicht ist für die Abgrenzung entscheidend, wie die Unterordnung zwischen den beiden Parteien erfolgt ist, ob also eine Integration in persönlicher, zeitlicher und organisatorischer Hinsicht stattfindet oder nicht.

Während im Auftrag dem Beauftragten stets noch eine gewisse Freiheit in der Ausübung überlassen wird und er nicht in die Organisation des Auftraggebers eingebunden ist, ist der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber rechtlich und organisatorisch untergeordnet und von ihm betrieblich abhängig. Weitere Indizien für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags können eine wirtschaftliche Abhängigkeit bei nur einem Auftrags- oder Arbeitsvertrag, die Stellung von Material, die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und Infrastruktur sowie der Auftritt gegen aussen sein. Da Hausdienst in verschiedenen Formen geleistet wird, muss auch die rechtliche Einordnung auf den Einzelfall bezogen werden. Eine gewisse Kategorisierung und Abgrenzung ist dennoch möglich.

Haushaltshilfen werden regelmässig Arbeitshilfsmittel und Material verwenden, die bereits im Haushalt vorhanden sind, z.B. Pfannen, Bügeleisen, Staubsauger und Putzmittel. Normalerweise wird die Arbeitszeit, der Arbeitsort und die Art der Tätigkeiten einer Haushaltshilfe vom Arbeitgeber vorgegeben und überwacht. Daher besteht oft ein klares Unterordnungsverhältnis. Dies gilt auch, wenn nur eine anfängliche Einweisung erfolgt und die Haushaltshilfe danach eigenverantwortlich arbeitet.

Gestalten die Parteien ihr Vertragsverhältnis zum Zweck der Umgehung von Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts als Auftrag aus, liegen aber gleichwohl alle Elemente eines Arbeitsvertrages vor und entspricht die faktische Stellung dieser Personen derjenigen eines Arbeitnehmers, dann wird ein Gericht alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen anwenden. Wird ein solches Vertragsverhältnis von Behörden und Gerichten als Arbeitsverhältnis deklariert, spricht man von Scheinselbstständigkeit.

Ausnahmsweise können Haushaltshilfen aber auch als Selbständigerwerbende und ihre Kundenbeziehungen als Aufträge qualifiziert werden. Entscheidend ist gemäss Bundesgericht, dass die Person unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung am Markt teilnimmt, beispielsweise durch das Schalten von Inseraten in Zeitungen und im Internet. Ausserdem muss sie sich durch eine regelmässige Akquisitionstätigkeit einen grösseren Kundenkreis zugelegt haben und Einzelaufträge für wechselnde Kunden ausführen. Eine regelmässige Tätigkeit für mehrere Stammkunden hingegen reicht für eine Selbstständigkeit nicht aus. Besteht eine Unsicherheit darüber, ob jemand tatsächlich selbständig ist, sollte man sich die Bestätigung der AHV für den selbständigen Erwerb. Um sicher zu stellen, dass jemand tatsächlich selbständig ist, kann man sich immer die Bestätigung für selbständigen Erwerb der AHV zeigen lassen.